AGB BDWS
(gültig ab 1. Mai 2002)
1. Allgemeine Vorschriften
(1) Der Geld- und Werttransport ist als Teil des Wach- und Sicherheitsgewerbes gemäß § 34a Gewerbeordnung grundsätzlich ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Im Übrigen kann das Geld- und Wertdiensteunternehmen (Auftragnehmer) den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zusätzlich unterliegen, für den Fall, dass es Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen im Einsatz hat. Der Geld- und Werttransportbereich ist gekennzeichnet durch Tätigkeiten z. B. im Geld-, Wert-, Kurier-, Belegtransport und in der Geldbearbeitung.
(2) Die Ausführung der Tätigkeiten erfolgt nach den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift „Wach- und Sicherungsdienste“ (BGV C 7) vom 1. Oktober 1990 in der Fassung vom 1. Januar 1997. Weitere Grundlagen für die Tätigkeiten im Geld- und Werttransportbereich sind die Sicherheitsvorschriften der Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e. V. (BDGW), die Regelungen in der Allgemeinen Dienstanweisung der BDGW und der jeweiligen internen Dienstanweisung.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Auftragnehmer werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(5) Der Auftragnehmer wird bei der Durchführung der Transporte die ihm von seinem Versicherer gemachten Auflagen befolgen und sich gemäß Versicherungsbedingungen und Versicherungspolice verhalten.
2. Notfall / Überfall / Unvorhergesehene Ereignisse
Der Auftragnehmer sowie der Auftraggeber verpflichten sich, dem Personal entsprechende Anweisungen für Not- oder Überfälle bzw. sonstige außergewöhnliche Ereignisse zur Verfügung zu stellen, um eine sofortige Handlung im Bedarfsfall zu gewährleisten.
3. Unterbrechung der Transporte
(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Militäraufständen, Unruhen, Aufruhr, unverschuldeten und unabwendbaren Ereignissen (z. B. Verkehrsunfälle), bei Schadensereignissen in Folge höherer Gewalt oder bei Unwettern und Katastrophen (z. B. Kernreaktorunfällen) ist der Auftragnehmer berechtigt, die Transporte, soweit deren Ausführung behindert wurde und/oder unmöglich wird, zu unterbrechen oder zweckentsprechend umzustellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
4. Ausführung durch andere Unternehmen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer gemäß § 34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen, die die gleichen Sicherheitsstandards erfüllen.
5. Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Die Vertragspartner sind zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt der Eintritt solcher Umstände, die es dem kündigenden Vertragspartner unzumutbar machen, am Vertragsverhältnis festzuhalten.
(2) Als wichtiger Grund gilt beispielsweise wenn:
a) der Versicherungsschutz für den Auftragnehmer erlischt;
b) wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden;
c) der Vertragspartner gegen bestehende gesetzliche Vorschriften verstößt;
d) der Vertragspartner in Vermögensverfall gerät und dadurch oder aus sonstigen wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, den bisherigen Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang in der bisherigen Weise aufrecht zu erhalten;
e) Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des Vertragspartners erfolgen, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten erschweren oder unmöglich machen könnten;
f) über das Vermögen des Vertragspartners ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird.
(3) Wird aus einem der vorgenannten Gründe oder aus einem sonstigen nicht ausdrücklich aufgeführten wichtigen Grund das Vertragsverhältnis von einem Vertragspartner vorzeitig beendet, so haftet der andere Vertragspartner für den dadurch entstehenden Schaden.
6. Leistungsstörungen
(1) Leistungsstörungen aus dem Vertrag, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind nach Feststellung schriftlich der Einsatz- oder Betriebsleitung des Auftragnehmers zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung innerhalb von 168 Stunden (7 Tagen), mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen, können Rechte aus etwaigen eingetretenen Leistungsstörungen nicht mehr geltend gemacht werden. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Leistung hätte bewirkt sein müssen.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der Auftragnehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist für Abhilfe sorgt.
7. Preisänderungen
Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten und Lohnnebenkosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen
gesetzlichen Steuern und Abgaben. Ausreichend für die Geltendmachung veränderter Lohnkosten ist eine entsprechende Bestätigung des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. (BDWS).
8. Zahlung des Entgeltes
(1) Das Entgelt für die erbrachte Leistung ist, soweit nichts anderes vereinbart, nach einem monatlichen Abrechnungszeitraum, in der Regel am Ende des jeweiligen Monats fällig. Das Entgelt ist innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit zahlbar.
(2) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgeltes sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit und vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber gemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.
9. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
Der Vertrag sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind von dem Zeitpunkt an verbindlich, an dem der Auftraggeber den Auftragnehmer den ersten Transport durchführen lässt, oder mit Zeichnung des Vertrages durch beide Vertragsparteien. Außer diesen AGB entfalten anderslautende AGB keine Wirkung.
10. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers bestimmt sich grundsätzlich nach den Regelungen des Transportvertrages. Sofern dort keine Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen zur Haftung und Haftungsbegrenzung in den Absätzen (2) – (8).
(2) Die Haftung des Auftragnehmers für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Absatz (4) genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden
ist.
(3) In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(4) Die in Absatz (2) genannten Höchstgrenzen betragen:
a) 250.000 € für Sachschäden
b) 15.000 € für das Abhandenkommen bewachter Sachen
c) 12.500 € für reine Vermögensschäden.
(5) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(6) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Dienstleistungserbringung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
(7) Die Haftung beginnt mit der körperlichen Übernahme der Transportgegenstände nach Quittungserteilung durch den Auftragnehmer und endet nach der ordnungsgemäßen Übergabe der Gegenstände an den Auftraggeber oder die zum Empfang der Gegenstände berechtigten Personen.
(8) Unabhängig hiervon sind die zu transportierenden Werte durch den Auftragnehmer separat durch eine entsprechende Police zu versichern, deren Werteangaben für Vermögensschäden sich aus dem zugrundeliegenden Vertrag ergeben.
11. Geltendmachung von Haftungsansprüchen
(1) Schadensersatz- und / oder Haftpflichtansprüche müssen innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben bzw. die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden
dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber in allen Schadensfällen unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich die Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadenverlauf und Schadenhöhe, selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Pflichten nicht oder nicht innerhalb der angemessenen Frist nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Schadenaufklärung zu unterstützen und hat unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensursache, Schadenverlauf und Schadenhöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.
(5) Nach Anforderung sind auch dem Versicherer des Auftragnehmers sämtliche, die Schadenbeurteilung betreffenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
12. Haftungsausschlüsse
(1) Für Verluste, Vernichtung oder Beschädigung, die durch feindliche Kriegshandlungen (im erklärten oder nicht erklärten Kriegszustand), durch Bürgerkriege, Terrorismus, Unruhen, Aufruhr oder Militäraufstände und Ereignisse im Zusammenhang mit höherer Gewalt entstehen, sowie von einem atomaren Angriff, sei es direkter oder indirekter Zerstörung oder Verbrennung und/oder durch Gefahren der Radioaktivität herrühren, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
(2) Wird die Durchführung von Transporten durch Streiks, Demonstrationen oder höhere Gewalt verzögert, so haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die sich aus der Verzögerung als solche ergeben.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verluste oder Beschädigungen der ihm vom Auftraggeber übergebenen Schlüssel, es sei denn, ihm oder dessen Mitarbeiter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
(4) Haftungsbegrenzungen oder -ausschlüsse, die in der Versicherungsbestätigung des Versicherers des Auftragnehmers enthalten sind und dem Auftraggeber mit dem Vertrag zur Kenntnis gegeben werden, gelten auch im Verhältnis zwischen Unternehmer und Auftraggeber und führen gleichfalls zum Haftungsausschluss.
(5) Eine Haftung für ausgeschiedene Mitarbeiter des Auftragnehmers ist spätestens 48 Stunden nach Bekanntgabe des Ausscheidens eines Mitarbeiters an den Auftraggeber ausgeschlossen.
13. Haftpflichtversicherung
(1) Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Auf Ziffer 10 Absatz (6) dieser AGB wird verwiesen.
(2) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Verlangen einen Auszug aus dem Vertrag über die Versicherung von Geld- und Werttransporten zur Verfügung stellen.
(3) Der Auftragnehmer wird während der Dauer eines Vertrages das bestehende Versicherungsverhältnis nicht beenden oder den Umfang des Versicherungsschutzes einschränken. Er ermächtigt den Auftraggeber ausdrücklich, sich jederzeit unmittelbar bei dem Versicherer bzw. Makler über den Stand der Versicherung zu erkundigen. Ein Versicherungswechsel ist anzuzeigen.
14. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange des Auftraggebers abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge, Rechtsveränderung des Auftragnehmers oder Veränderungen der Gesellschafter des Auftragnehmers wird der Vertrag nicht berührt.
15. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Auftragnehmers zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, die sechsfache Monatsgebühr als Vertragsstrafe zu zahlen.
16. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Auftragnehmers. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt und / oder
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
17. Schlussbestimmungen
Änderungen und/oder Ergänzungen sowie sämtliche Erklärungen im Laufe der Vertragsdurchführung bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragspartner werden die unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung durch eine solche ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch dann, wenn sich eine Vertragslücke ergibt.




